Welche Missstände können gemeldet werden?

Über unser Whistleblowingsystem können Sie uns nicht nur auf Missstände gemäß der EU Hinweisgeberschutz-Richtlinie 2019/1937 und dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz, sondern auf sämtliche rechtliche, soziale sowie andere die Compliance betreffende Missstände im Geschäftsbereich der MHG sowie ihrer Zulieferer aufmerksam machen.

1. Beispiele für rechtliche Missstände

  • Verletzung von Menschenrechten
  • Verletzung von Umweltvorschriften
  • Korruption, Bestechung/Bestechlichkeit, Vorteilsnahme
  • Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Täuschung, persönliche Bereicherung
  • Diskriminierung, Ungleichbehandlung beim Bewerbungsprozess etc. (Verletzungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG)
  • Datenschutzverletzungen
  • Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße
  • Verletzung von Arbeitnehmerschutzschutzvorschriften (inkl. Gesundheits- und Arbeitsschutz)
  • Verletzung von Exportkontrollvorschriften (Embargos, Sanktionen etc.)
  • Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstöße (z.B. Absprachen mit Wettbewerbern, unlautere Geschäftspraktiken)
  • Verletzung von vertraglichen Pflichten
  • Verletzung geistigen Eigentums (Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente etc.)

2. Beispiele für soziale Missstände

  • Machtmissbrauch
  • Sexuelle Belästigung
  • Sonstige Formen von Belästigung (verbal, physisch oder psychisch)
  • Mobbing
  • Rassismus, Diskriminierung, Ungleichbehandlung unter Kollegen, durch einen Vorgesetzten oder gegenüber Geschäftspartnern
  • Bedrohung, Zwang
  • Nötigung, Körperverletzung

3. Beispiele für andere die Compliance betreffende Missstände:

  • Verletzung von internen Regularien und Arbeitsanweisungen
  • Verstöße gegen den Verhaltenskodex
  • Fehler beim Produktdesign oder der Materialauswahl, die zu Schäden oder Problemen beim Einsatz des Produkts führen können

Welche Meldungen werden nicht bearbeitet?

Der Missbrauch des Whistleblowingsystems wird nicht geduldet. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen unterliegen nicht dem Hinweisgeberschutz und können zudem zu einer Schadensersatzpflicht des Hinweisgebenden führen. Reklamationen kommerzieller und technischer Natur fallen nicht in den Anwendungsbereich unseres Whisteblowingsystems und werden daher nicht von unserer Meldestelle bearbeitet. Für diese Art von Meldungen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner aus unserem Kundenservice-Team.

Wer kann Hinweisgeber sein?

  • Arbeitnehmer (auch ehemalige), Stellenbewerber, Leiharbeitnehmer der MHG
  • Geschäftspartner wie Kunden, Lieferanten, Dienstleister etc., die mit der MHG geschäftlich zu tun haben
  • Sonstige Interessenvertreter wie gemeinnützige Organisationen, Kommunal- oder Umweltverbände etc.

Wie erfolgt die Meldung?

Meldungen können online oder telefonisch eingereicht werden:

Online (auf Deutsch, Türkisch oder Englisch)

Wenn Sie auf diesen Link klicken, werden Sie zu einer von LegalTegrity GmbH gehosteten Webseite weitergeleitet.
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzinformationen im Zusammenhang mit dem Whistleblowing-System.

Per Telefon:

(auf Deutsch oder Englisch; Mo-Fr 9-17 Uhr CET)

Aus Deutschland:  +49 800 3800 999
Aus dem Ausland:  +49 69 99998839

Wenn Sie auf das Online-Meldeportal zugreifen oder die Telefonnummer anrufen, werden Sie durch einen Fragebogen geführt, sodass sichergestellt ist, dass Ihre Meldung alle relevanten Informationen enthält.

Ihre Meldung wird von speziell geschulten Mitarbeitern der MHG bearbeitet. In ihrer Funktion sind sie weisungsunabhängig und werden die erhaltenen Informationen stets vertraulich behandeln.
Es liegt in Ihrem eigenen Ermessen, ob Sie Ihre Identität preisgeben möchten oder nicht.
Wenn Sie bei der Meldung Ihre E-Mail-Adresse angeben,werden Sie benachrichtigt, sobald es eine Statusaktualisierung in Bezug auf Ihre Meldung gibt.

Aber auch wenn Sie komplett anonym bleiben möchten, können die Mitglieder der Meldestelle über das Online-System mit Ihnen kommunizieren. Wenn Sie Ihre Meldung einreichen, erhalten Sie einen Code und eine PIN, mit denen Sie sich jederzeit in das Portal einloggen und den Status Ihrer Meldung verfolgen können.

Alternativ zum Whistleblowingsystem der MHG können Sie auch die öffentlich zugänglichen externen Meldekanäle verwenden, z.B.:

1. Bundeskartellamt:
Hinweise auf Kartellverstöße

2. Landesdatenschutzbeauftragte(r) NRW:
Ihre Beschwerde | LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (nrw.de)

3. Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
​​​​​​​BfJ - Bundesamt für Justiz

Wie wird der Hinweisgebende geschützt?

„Hinweisgeberschutz ist Unternehmensschutz“ – diesem Leitgedanken des Bundesjustizministeriums folgend, legen wir besonderen Wert auf den Schutz des Hinweisgebenden vor Repressalien sowie der Vertraulichkeit seiner Identität. Das liegt nicht nur im Interesse des Hinweisgebenden, sondern auch in unserem eigenen Interesse an einem funktionierenden Frühwarnsystem. Wir geben die erhaltenen Informationen nur weiter, sofern und soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts zwingend notwendig ist. Hinweisgebende haben keinerlei Benachteiligungen geschäftlicher, disziplinarischer oder sonstiger Art zu befürchten.

Was passiert im Anschluss an die Meldung?

Sie erhalten innerhalb von 7 Tagen nach Eingang Ihrer Meldung eine Eingangsbestätigung. Daraufhin wird die Meldung zunächst einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, gefolgt von der Bestimmung angemessener Folgemaßnahmen. Folgemaßnahmen können z.B. sein:

  • Einleitung interner Nachforschungen, Befragung von benannten Zeugen
  • Ergreifung von Maßnahmen zur Behebung des Problems (z.B. Nachschulung von Mitarbeitern)
  • Weitergabe an die zuständige Behörde, Selbstanzeige o.Ä.
  • Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe

Ggf. werden Sie zwischenzeitlich von der Meldestelle kontaktiert, um offene Fragen oder Unklarheiten zu klären. Spätestens nach drei Monaten (gerechnet ab Zugang der Eingangsbestätigung) erhalten Sie eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Sämtliche Dokumentation des Verfahrens wird im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz 3 Jahre nach Verfahrensabschluss gelöscht.