1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
    Die nachfolgenden Bedingungen gelten exklusiv für alle Einkäufe der MMC Hartmetall GmbH („MHG“) gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 12, 310 Abs. 1 BGB. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn die MHG ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie individuell vereinbart werden.
  2. VERTRAGSSCHLUSS
    Bestellungen der MHG verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet oder vereinbart, als bindende Angebote i.S.d. § 145 BGB. Ein rechtlich bindender Vertrag kommt folglich erst mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung des Lieferanten zustande. Bei Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Lieferant, der MHG innerhalb von 7 Tagen nach Bestelleingang eine Auftragsbestätigung zukommen zu lassen. Reagiert er nicht innerhalb der 7-Tages-Frist, gilt die Bestellung als zurückgezogen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Konditionen und Spezifikationen gem. der Bestellung. Im Zweifelsfall ist weitergehende Korrespondenz (unverbindliche Angebote, Verhandlungen, Kataloge, Websites etc.) bei der Auslegung des Vertrags heranzuziehen.
  3. LIEFERUNG
    Vereinbarte Liefertermine/ -fristen sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind der MHG unverzüglich mitzuteilen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht mindert jedoch nicht die Haftungsverpflichtung für Verzugsschäden. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn die MHG diesen im Einzelfall zugestimmt hat. Eine Änderung des vereinbarten Liefertermins ist nur einvernehmlich möglich. Die MHG ist nicht verpflichtet, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin eintreffen, anzunehmen.
  4. LIEFERVERZUG
    Gerät der Lieferant schuldhaft in Verzug, wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % des Bruttoauftragswerts pro angefangenen Werktag verwirkt (höchstens aber insgesamt 5 % des Bruttoauftragswerts). Diese Vertragsstrafe kann mit offenen Rechnungsbeträgen der MHG beim Lieferanten aufgerechnet werden. Das Recht der MHG, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Zugang der Ware am vereinbarten Ort. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Lieferbedingung DDP Incoterms 2020 (an die von MHG angegebene Adresse).
  5. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEOBLIEGENHEIT
    Die MHG unterliegt der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB. Sofern die Ware in größeren Mengen geliefert wird, genügen Stichproben. Eine Mängelanzeige beim Lieferanten hat für offene Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt oder nach der erforderlichen Untersuchung der Ware und für verdeckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.
  6. GEWÄHRLEISTUNG
    Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das Recht, nach erfolgloser Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, auch bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Lieferanten besteht. Bereits nach einmaliger erfolgloser Nacherfüllung darf MHG gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten oder gem. § 441 BGB den Kaufpreis mindern.
  7. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
    Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Produkte keine Rechte Dritter (insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Markenrechte) verletzen. Verletzen die Produkte solche Rechte und hat der Lieferant diese Verletzung zu vertreten, verpflichtet er sich, die MHG von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freizustellen.
  8. HAFTUNG, FREISTELLUNG
    Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung für Pflichtverletzungen und sonstige Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis finden Anwendung. Im Falle eines Produktfehlers i.S.d. Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist der Lieferant verpflichtet, die MHG von daraus resultierenden Ansprüchen und Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freizustellen.
  9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
    Mit Ausnahme von Ansprüchen gem. der Abschnitte 4, 6, 7 und 10 sowie Ansprüchen auf Freistellung gem. Abschnitt 8 Satz 2 haften die Parteien nicht für entgangene Gewinne, Chancen oder Einnahmen und/oder indirekte Schäden, Folgeschäden oder Nebenschäden und/oder vergleichbare Schäden, die aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, sofern diese Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten entstehen oder aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
  10. RECYCLINGSERVICE
    Im Rahmen des Recyclingservices kann die MHG mit dem Lieferanten vereinbaren, Sammelboxen für Bohrer, Fräser und Wendeschneidplatten bereitzustellen. Diese verbleiben im Eigentum der MHG. Bei Verlust behält sich MHG vor, diese in Rechnung zu stellen. Nach Befüllung der Sammelbox(en) erklärt der Lieferant mithilfe eines Abholformulars seine Bereitschaft zum Versand der Wertstoffe. Die MHG erklärt ihre Annahme des Auftrags durch eine Bestätigung in Textform und beauftragt je nach Absprache mit dem Lieferanten einen Transporteur mit der Abholung. Die angegebenen Maximalfüllmengen der Sammelboxen sind einzuhalten. Bei einer Überschreitung der Maximalfüllmenge ist der Transporteur berechtigt, die Versendung abzulehnen oder Mehrkosten zu berechnen, welche an den Lieferanten weiterberechnet werden. Es werden ausschließlich Hartmetallwertstoffe angekauft. Sollten sich andere Materialien (z.B. Kupfer, Stähle oder Gefahrstoffe) in den Sammelboxen befinden, werden diese zwar fachgerecht und umweltfreundlich entsorgt, jedoch nicht vergütet. Die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten werden an den Lieferanten weiterberechnet. Die eingetroffenen Wertstoffe werden nach ihrem Eintreffen analysiert und gewogen. Das Gesamtgewicht wird auf volle Kilogramm gerundet. Als vereinbarter Ankaufspreis gilt der Preis, der zum Zeitpunkt des Zugangs des Abholauftrags bei der MHG bzw. des Eintreffens der Wertstoffe an dem von der MHG mitgeteilten Bestimmungsort gilt. Bei Anpassung der Ankaufspreise wird der Lieferant rechtzeitig im Voraus informiert. Die Vergütung für die Wertstoffe wird, sofern die MHG den Transport organisiert, innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag der Abholung in Form einer Gutschrift ausgezahlt. Organisiert der Lieferant den Transport, ist der Zugang der Wertstoffe der für die 2-Wochenfrist maßgebliche Zeitpunkt. Es werden zwei Zahlungsmethoden angeboten:
    a) Der Gutschriftsbetrag wird mit offenen Rechnungen oder mit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen aus Werkzeuglieferungen verrechnet. Bietet sich keine Möglichkeit der Verrechnung (keine offenen Rechnungen/keine Neubestellungen), wird der Gutschriftsbetrag nach 12 Monaten ausgezahlt.
    b) „Cash Back“: Sofern keine offenen Rechnungen in Mahnstufe vorliegen, wird der Gutschriftsbetrag innerhalb von 30 Tagen netto ausgezahlt.
  11. ZAHLUNG
    Die Rechnungen des Lieferanten werden mit einem Ziel von 14 Tagen 3 % Skonto, 30 Tagen netto nach Rechnungseingang beglichen.
  12. ABTRETUNGSVERBOT
    Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung der MHG, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber der MHG abzutreten.
  13. GEHEIMHALTUNG
    Die Vertragsparteien verpflichten sich während der vertraglichen Zusammenarbeit und darüber hinaus zur gegenseitigen Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne verstehen sich Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG (dazu zählen insbesondere technische Informationen zu Produkten, zum Design, der Preisgestaltung sowie Informationen jeglicher Art von Kunden/Unterlieferanten der Parteien). Die Vertraulichkeitspflicht findet jedoch keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die gem. § 3 GeschGehG erlangt, genutzt und offengelegt werden dürfen. Der empfangenden Partei obliegt der Nachweis für das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes. Die Vertragsparteien dürfen die ihnen bekannt werdenden vertraulichen Informationen nur mit Einwilligung in Schrift- oder Textform der jeweils anderen Partei verwerten und/oder Dritten zugänglich machen. Die mit den Vertragsparteien gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gelten nicht als Dritte in diesem Sinne. Bei Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflicht haften die Parteien nur für vertragstypische und vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  14. PRODUKTE
    Auf Anfrage der MHG informiert der Lieferant MHG schriftlich über alle in den Produkten verwendeten Inhaltsstoffe. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Spezifikationen und sonstigen Anforderungen durchführbar sind. Der Lieferant willigt ein, MHG über etwaige Ausfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und -bestimmungen sowie über die „Export Control Classification Number“ (ECCN, Klassifikationsnummer für die Ausfuhrkontrolle) von Produkten zu informieren.
  15. VERKAUFSPREISE
    Bei den Verkaufspreisen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Sie umfassen die Kosten der Verpackung, Etikettierung und Barcodierung sowie die ggf. nötigen Schutzmaßnahmen, um Schäden der Produkte während des Transports oder der Lagerung zu vermeiden.
  16. VERPACKUNG
    Die Verpackungsvorgaben der MHG sind für den Lieferanten verbindlich. Er willigt ein, MHG für Schäden zu entschädigen, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung oder unzureichenden Schutzmaßnahmen entstehen.
  17. UMWELT UND BEFOLGUNG DER GESETZE
    Der Lieferant willigt ein, alle umweltrelevanten Gesetze zu befolgen.
  18. EIGENTUM DER MHG
    Alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Werkzeugausrüstung, Daten, Software und sonstigen dem Lieferanten durch die MHG bereitgestellten Materialien verbleiben im (physischen und geistigen) Eigentum der MHG. Der Lieferant ist nur dann berechtigt, diese Materialien auf jedwede Weise zu nutzen, wenn die MHG ausdrücklich schriftlich eingewilligt hat.
  19. ÜBERPRÜFUNGEN
    Die MHG behält sich das Recht vor, selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten und für den Lieferanten akzeptablen Dritten während der üblichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Lieferanten dessen Produktionsstätte und die Qualitätssicherungsverfahren zu begutachten, um die Einhaltung der Spezifikationen, des Herstellungsprozesses, der Anforderungen der MHG und sonstiger standardmäßiger Praktiken und Verfahren der Branche sicherzustellen. Der Lieferant wird MHG hierbei nach besten Kräften unterstützen. MHG wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lieferanten durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Die Kosten der Überprüfung trägt MHG. MHG darf dieses Recht bei begründeter Annahme von Verstößen ausüben. Unabhängig davon darf MHG dieses Recht max. zweimal im Jahr ausüben.
  20. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen und des übrigen Teils der betroffenen Bestimmung hiervon unberührt. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der MHG. Jede Vertragspartei ist jedoch auch berechtigt, die andere an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die jeweils aktuellste Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist unter https://www.mmc-carbide.com/de/aeb zu finden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die englische Version dient lediglich als Übersetzungshilfe.